ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Stipits Entsorgung GmbH und/oder STIPITS Agrar GmbH (im Folgenden „STIPITS") und bilden einen integrierenden Bestandteil jedes von STIPITS erstellten Angebotes oder Vertrages.
  2. Vertragspartner von STIPITS (im Folgenden „AUFTRAGGEBER") stimmen zu, dass auch im Falle der Verwendung von eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der ausschließlichen Geltung der AGB von STIPITS auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des AUFTRAGGEBERS unwidersprochen bleiben. Entgegenstehenden AGB wird hiermit bereits ausdrücklich widersprochen.
  3. Wenn STIPITS bestimmte Rechte aus diesen AGB nicht ausüben sollte, gilt dies nicht als schlüssiger Verzicht auf diese Rechte.
  4. Handelt der AUFTRAGGEBER nicht in eigenem Namen hat er dies ausdrücklich mitzuteilen. Ein Vertreter des AUFTRAGGEBERS erklärt ausdrücklich, zum Abschluss von Verträgen für den AUFTRAGGEBER berechtigt und bevollmächtigt zu sein. Die mangelnde Berechtigung oder Bevollmächtigung des Vertreters macht ihn für alle Ersatzansprüche persönlich haftpflichtig.
  5. Angebote von STIPITS erfolgen freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme.
  6. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn STIPITS eine schriftliche Auftragsbestätigung versendet oder mit der Erfüllung der Leistung begonnen hat.
  7. Mündliche Abreden gelten nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
  8. STIPITS darf einen Auftrag ohne Zustimmung des AUFTRAGGEBERS ganz oder teilweise an Subunternehmer weitergeben.
  9. Soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, verstehen sich die angebotenen Preise netto exklusive allfälliger Steuern, Abgaben und Gebühren und Transport. Sind Steuern, Abgaben und Gebühren im Angebot gesondert angeführt und treten zwischen Angebot und Ausführung der vereinbarten Leistung eine Erhöhung ein, ist STIPITS berechtigt, die aliquoten Mehrkosten zu verrechnen.
  10. Kostenschätzungen, Kostenvoranschlägen und Preisauskünfte von STIPITS sind unverbindlich. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit leistet STIPITS keine Gewähr. Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  11. Ergeben sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen bis 15 % eines ausdrücklich verbindlich veranschlagten Preises ist STIPITS berechtigt, diese Mehrkosten auch ohne vorherige Verständigung des AUFTRAGGEBERS in Rechnung zu stellen. Verbindliche Kostenschätzungen und Kostenvoranschlägen gelten nur insoweit, als die tatsächlich abgeholten oder angelieferten Abfälle hinsichtlich Menge und Zusammensetzung den Angaben des AUFTRAGGEBERS genau entsprechen. Bei unrichtigen Angaben von Seiten des AUFTRAGGEBERS ist für die Preisberechnung die aufgrund der Überprüfung durch STIPITS festgestellte Zusammensetzung und Menge der Abfälle maßgeblich.
  12. Über den Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen von STIPITS können gesondert in Rechnung gestellt werden. STIPITS ist berechtigt, Mehrkosten, deren Verursachung in der Sphäre des AUFTRAGGEBERS liegen oder gelegen sind, (Leerfahrten, Steh- und Wartezeiten) in Rechnung zu stellen.
  13. Wurden nichts Abweichendes schriftlich vereinbart sind alle Zahlungen sofort bei Rechnungserhalt zur Zahlung fällig und binnen 7 Tagen abzugs- und spesenfrei auf das im Briefkopf der Rechnung angeführte Konto von STIPITS zu überweisen. Mitarbeiter von STIPITS sind nicht zum Inkasso berechtigt. 13. Die Legung von Teilrechnungen ist zulässig.
  14. Zahlungsverzug tritt auch ohne Mahnung ein. Bei Verzug des AUFTRAGGEBERS sind allenfalls gewährte Preisnachlässe hinfällig. Der AUFTRAGGEBER ist zum Ersatz sämtlicher prozessualer und außergerichtlicher Mahn- und Inkassokosten verpflichtet.
  15. Ist der AUFTRAGGEBER in Zahlungsverzug kann STIPITS die Erfüllung von Verpflichtungen bis zur vollständigen Zahlung aufschieben. STIPITS ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe 8%-Punkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12 % p.a zu berechnen.
  16. Terminverlust tritt ein, wenn der AUFTRAGGEBER auch nur mit einer vertragsgegenständlichen Zahlung oder Teilzahlung in Verzug gerät. In diesem Fall kann STIPITS alle offenen Rechnungen sofort fällig stellen.
  17. Der AUFTRAGGEBER ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Ansprüchen welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.
  18. Hat STIPITS einen Vertrag mit mehreren AUFTRAGGEBERN abgeschlossen haften diese für alle Geldforderungen und sonstigen Ansprüche solidarisch.
  19. Alle notwendigen Genehmigungen und Berechtigungen sind vom AUFTRAGGEBER selbst zu erwirken. Dazu zählen insbesondere behördliche Genehmigungen zur Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen und Zustimmungserklärungen des Eigentümers bei Benutzung fremder Grundstücke.
  20. STIPITS ist nicht verpflichtet aber berechtigt, das Vorliegen und den Umfang der Genehmigungen und Zustimmungen zu überprüfen. Unterlässt der AUFTRAGGEBER die Einholung von Genehmigungen und Zustimmungen haftet er gegenüber STIPITS für den daraus entstehenden Schaden.
  21. Der AUFTRAGGEBER hat Abfälle nach Art und Zusammensetzung vollständig und richtig zu bezeichnen, zu deklarieren und zu klassifizieren sowie diese in den gesetzlich vorgeschriebenen, dazu geeigneten und mangelfreien Behältnissen sowie bei Bedarf mit der richtigen und vollständigen Dokumentation zu übergeben. Für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung haftet der AUFTRAGGEBER für sämtliche Schäden, Folgen und Nachteile, die STIPITS oder einem Dritten bei oder nach der Erfüllung des Auftrages entstehen.
  22. Die Übereinstimmung des Abfalls mit den Angaben des AUFTRAGGEBERS wird erst auf dem Betriebsgelände von STIPITS überprüft. Treten berechtigte Zweifel an der richtigen und vollständigen Bezeichnung, Deklaration und Klassifikation auf kann der Abfall auf Kosten des AUFTRAGGEBERS untersucht werden. Sollte der AUFTRAGGEBER keine Untersuchung wünschen unterwirft er sich der Einstufung von STIPITS. Verlangt der AUFTRAGGEBER eine Untersuchung hat er sämtliche Folgekosten sowie die Kosten der Überprüfung zu tragen, wenn die Angaben des AUFTRAGGEBER unrichtig waren.
  23. Abfall darf keine radioaktiven oder explosiven Stoffe enthalten. Dies gilt auch für Abfall mit natürlicher Strahlung. Abfälle mit radioaktiven oder explosiven Stoffen werden von STIPITS nicht übernommen und lagern nur auf Gefahr und Kosten des AUFTRAGGEBERS.
  24. Über Aufforderung von STIPITS ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, nicht übernommene und daher nur gelagerte Abfälle umgehend von STIPITS abzuholen oder abholen zu lassen. Für den Fall der Weigerung des AUFTRAGGEBERS ist STIPITS befugt, die Abfälle auf Kosten des AUFTRAGGEBERS entsorgen zu lassen.
  25. Mit der Übergabe von Abfällen an STIPITS beauftragt der AUFTRAGGEBER ausdrücklich die Entsorgung derselben. STIPITS darf übernommene Abfälle auch ohne Kostenersatz stofflich verwerten, selbst wenn deren Behandlung oder Beseitigung vereinbart wurde.
  26. Soweit STIPITS Begleitpapiere anhand der Angaben des AUFTRAGGEBERS erstellt, hat dieser die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen und bestätigt er die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift.
  27. Wird Abfall nach Gewicht abgerechnet ist ausschließlich das Gewicht anhand der Abwiegung von STIPITS maßgebend.
  28. STIPITS kann dem AUFTRAGGEBER Sammelbehältnisse (Gebinde, Mulden oder Container) entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellen. Diese stehen und bleiben im Eigentum von STIPITS.
  29. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, Sammelbehältnisse pfleglich zu behandeln. Er haftet für Beschädigungen und verpflichtet sich, diese nur vertragsgemäß zu füllen. Bei Fehlwürfen hat STIPITS die Möglichkeit, dem AUFTRAGGEBER dadurch tatsächlich anfallende höhere Kosten in Rechnung zu stellen oder die Sammelbehältnisse an den AUFTRAGGEBER zu retournieren, wobei die Kosten des Retournierens der AUFTRAGGEBER trägt.
  30. STIPITS wird die Sammelbehältnisse auf den vom AUFTRAGGEBER angegebenen Platz aufstellen. Der AUFTRAGGEBER sorgt für eine ungehinderte Zu- und Abfahrt zum angewiesenen Aufstellungsort. STIPITS trifft keine Haftung für den Fall der Aufstellung der Sammelbehältnisse auf Fremdgrund ohne Berechtigung. Der AUFTRAGGEBER hat STIPITS diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
  31. Den Anweisungen von STIPITS hinsichtlich der Füllung der Sammelbehältnisse ist Folge zu leisten. Die Sammelbehältnisse dürfen nicht über den Rand hinaus beladen werden. In Sammelbehältnisse dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Für den Fall der vertragswidrigen Füllung der Sammelbehältnisse trägt der AUFTRAGGEBER alle dadurch entstehenden Kosten.
  32. STIPITS kann ein Entgelt für die Zurverfügungstellung des Sammelbehältnisses verlangen. STIPITS holt Sammelbehältnisse zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Ist das Sammelbehältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit nicht zur Abholung geeignet oder bereit, so kann STIPITS für den Zeitraum bis zur Rückgabe eine angemessene Vergütung verlangen.
  33. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Sammelbehältnisse sofort bei Ablieferung eingehend zu kontrollieren und Mängel bei sonstigem Verlust von Schadenersatzansprüchen sofort bekannt zu geben. Die Sammelbehältnisse können gebraucht und gereinigt sein. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, die Sammelbehältnisse auf deren ordnungsgemäßen und mängelfreien Zustand laufend zu kontrollieren.
  34. STIPITS ist berechtigt, auf den Sammelbehältnissen Werbekleber ohne ausdrückliche Bewilligung des AUFTRAGGEBERS anzubringen. Der AUFTRAGGEBER ist nicht berechtigt, diese Werbung zu entfernen.
  35. Von STIPITS bekannt gegebene Leistungstermine und Fristen sind unverbindlich. Bei der Vereinbarung von Leistungsintervallen wird STIPITS im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Leistungen innerhalb der vereinbarten Intervalle durchführen. Wird die Einhaltung der Leistungstermine und Fristen durch Umstände verzögert, die von STIPITS nicht zu vertreten sind, verlängern sich die Fristen und Termine um die Dauer dieser Umstände. Der AUFTRAGGEBER ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen solchen Verzögerungen zu erheben.
  36. Verzögerungen auf Grund von höherer Gewalt und von Ereignissen, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder erheblich erschweren verlängern die Leistungspflicht. STIPITS gerät dabei nicht in Verzug und kann der AUFTRAGGEBER daraus keine wie auch immer gearteten Schadensersatzansprüche ableiten.
  37. Alle Ansprüche gegen STIPITS aus Gewährleistung und Schadenersatz sind unverzüglich, bei sonstigem Verlust aller Ansprüche, schriftlich zu melden. Die Haftung von STIPITS aus dem Titel des Schadenersatzes ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt und mit EUR 5.000,00 pro Schadensfall begrenzt.
  38. STIPITS haftet nicht für Beschädigungen aufgrund höherer Gewalt sowie Schäden aufgrund der Missachtung der AGB.
  39. Die Haftung von STIPITS bleibt in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die am Gegenstand der Leistung entstanden sind. Darüber hinausgehender Schadenersatz, insbesondere für Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen.
  40. STIPITS übernimmt keine Garantie für die Dichtheit von Sammelbehältnissen sowie das Nichtvorliegen von Schädlingsbefall.
  41. Erfüllungsort ist ausschließlich der Unternehmenssitz von STIPITS. Für sämtliche sich aus diesem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen ordentlichen Gerichtes für die Gemeinde Rechnitz vereinbart.